Gebühren für den Kauf und Verkauf von Grundstücken

Beim Kauf und Verkauf von Immobilien haben die Parteien Gebühren zu zahlen, deren Höhe in der Gebührenordnung für Notare festgelegt ist.
1. Notargebühr - aus dem Tarif für Notargebühren gemäß dem Gesetz über Notare und notarielle Tätigkeiten
Bis zu 100 BGN. 30,00 lv.
Von 101 bis 1 000 BGN. 30,00 1,5 Prozent für den Betrag über 100 BGN
Von 1 001 BGN bis 10 000 BGN 43,50 1,3 % für den Betrag über 1 000 BGN.
Von 10 001 BGN bis 50 000 BGN 480,50 0,5 % für den Betrag über 10 000 BGN.
Von BGN 50 001 bis BGN 100 000. 730,50 0,2 Prozent für den Betrag über 50 000 BGN
Von 100 001 bis 500 000 BGN. 160,50 0,8 Prozent für den Betrag über 100 000 BGN
Über 500 000 BGN. 1 530,50 0,1 Prozent für den Überschuss über 100 000 BGN, aber nicht mehr als 6 000 BGN
2. Kommunalsteuer - 2% des vereinbarten Verkaufspreises der Immobilie oder auf den Steuerbescheid, wenn dieser höher ist als der Verkaufspreis der Immobilie.
3. Anmeldegebühr - 0,1% des bescheinigten materiellen Interesses /Verkaufspreis der Immobilie/, aber nicht weniger als 5 (fünf) BGN.

GEBÜHREN FÜR DEN ERHALT VON VERMÖGENSWERTEN DURCH SCHENKUNG

1. Notargebühr - wird nach einer bestimmten Skala berechnet und als Prozentsatz des beglaubigten materiellen Interesses /Steuerwertes der übertragenen Immobilie/ gezahlt.
2. Lokale Gebühr - ein Prozentsatz des bescheinigten materiellen Interesses /steuerlichen Wertes der übertragenen Immobilie/. Im Falle einer Schenkung zwischen:
- Verwandte in gerader Linie und zwischen Ehegatten - kostenlos seit 01.01.2006.
- Brüder, Schwestern und Neffen - 0,7%
- Dritte - 5%
3. Registrierungsgebühr - 0,1% des bescheinigten materiellen Interesses /Steuerwert der geschenkten Immobilie/, aber nicht weniger als 5 (fünf) Lewa.

GEBÜHREN BEI DER DURCHFÜHRUNG EINES FAKTENCHECKS

1. Notargebühr - wird nach einer bestimmten Skala berechnet und als Prozentsatz des beglaubigten materiellen Interesses /Steuerwertes der Immobilie/ gezahlt.
2. Gebühr für die Registrierung - 0,1% der zertifizierten materiellen Interesse / Steuer Bewertung der Immobilien / aber nicht weniger als 5 (fünf) leva

GEBÜHREN FÜR GÜTERTRENNUNG

1. Notargebühr - wird nach einem bestimmten Schlüssel berechnet und auf den vergrößerten Anteil der Immobilie gezahlt.
2. Gebühr für die Eintragung - 0,1% des bescheinigten materiellen Interesses/ des steuerlichen Wertes des vergrößerten Anteils des unbeweglichen Vermögens/ aber nicht weniger als 5 /fünf/ Lewa.

HYPOTHEKENVERGABEGEBÜHREN

- VERTRAG
1. Notarielle Gebühr - sie wird nach einer bestimmten Skala berechnet und als Prozentsatz des bescheinigten materiellen Interesses gezahlt.
2. Anmeldegebühr - 0,1% des zertifizierten Materials Interesse.

- GESETZLICH
1. Notargebühr - 15% der Notargebühr
2. Anmeldegebühr - 0,1% des zertifizierten Materials Interesse

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